HINWEIS ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTE


Elektro- und Elektronikgeräte – Informationen für private Haushalte

 

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von Anforderungen an den Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die wichtigsten sind hier zusammengestellt.

 

1. Getrennte Erfassung von Altgeräten

Als Altgeräte gelten Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sindBesitzer dieser Altgeräte sind dazu verpflichtet, diese separat von unsortiertem Siedlungsabfall zu entsorgen. Altgeräte dürfen keinesfalls im Hausmüll entsorgt werden, sondern müssen speziellen Sammel- und Rückgabesystemen zugeführt werden.

 

2. Batterien und Akkus sowie Lampen

In der Regel sollten Besitzer von Altgeräten die Altbatterien, Altakkumulatoren, und Lampen, die nicht fest mit dem Altgerät verbunden sind oder problemlos aus diesem entfernt werden können, vor der Abgabe an einer Sammelstelle vom Altgerät separieren. Diese Trennung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unterzogen werden.

 

3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten

Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen abgeben. Ein Onlineverzeichnis der Sammel- und Rücknahmestellen finden Sie hier: https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/sammel-und-ruecknahmestellen.jsf

Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² betragen oder die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m² betragen. Rücknahmepflichtige Fernabsatz-Vertreiber haben die Rücknahme grundsätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.

Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes besteht bei rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, an einen Endnutzer abgegeben wird. Wenn ein neues Gerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das gleichartige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abholung übergeben werden; dies gilt bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Geräte der Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger“, „Bildschirmgeräte“ oder „Großgeräte“ (letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50 Zentimeter). Zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht werden Endnutzer beim Abschluss eines Kaufvertrages befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe bei Sammelstellen der Vertreiber unabhängig vom Kauf eines neuen Gerätes für solche Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, und zwar beschränkt auf drei Altgeräte pro Geräteart.

Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den Rücknahmestellen der Hersteller oder Vertreiber gemäß ElektroG abgeben. Ein Verzeichnis dieser Sammel- und Rücknahmestellen finden Sie online unter: https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/sammel-und-ruecknahmestellen.jsf

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte sowie Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die regelmäßig Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, sind zur Rücknahme verpflichtet. Diese Regelung gilt auch für den Vertrieb über Fernkommunikationsmittel, vorausgesetzt die Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte betragen mindestens 400 m² oder die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m².

Rücknahmepflichtige Fernabsatz-Vertreiber müssen die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer sicherstellen. Die kostenlose Rückgabe eines Altgerätes ist möglich, wenn ein neues, gleichartiges Gerät mit vergleichbaren Funktionen an einen Endnutzer abgegeben wird. Bei Lieferung an private Haushalte kann das gleichartige Altgerät zur unentgeltlichen Abholung übergeben werden. Diese Regelung gilt insbesondere für Geräte der Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, wie "Wärmeüberträger", "Bildschirmgeräte" oder "Großgeräte" (letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50 Zentimeter).

Die kostenlose Rückgabe ist auch bei Sammelstellen der Vertreiber möglich, unabhängig vom Kauf eines neuen Gerätes, jedoch beschränkt auf drei Altgeräte pro Geräteart, sofern diese in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind.

4. Datenschutz-HinweisAltgeräte enthalten oft sensible personenbezogene Daten, besonders in Geräten der Informations- und Telekommunikationstechnik wie Computern und Smartphones. Zu Ihrem eigenen Interesse möchten wir darauf hinweisen, dass die Löschung der Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten in der Verantwortung jedes Endnutzers liegt. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Ihre persönlichen Informationen vor der Entsorgung angemessen zu schützen.

 

5. Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“

Bild von Durchgestrichenem Mülleimer bei Richmond Hinweis elektro und Elektronikgeräte

Das Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne, das üblicherweise auf Elektro- und Elektronikgeräten zu sehen ist, signalisiert, dass das betreffende Gerät am Ende seiner Lebensdauer separat von unsortiertem Siedlungsabfall erfasst werden muss.

 

6. Hinweis zur Abfallvermeidung

Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EU über Abfälle und deren Umsetzung in den Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Maßnahmen zur Abfallvermeidung grundsätzlich Vorrang vor Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen. Im Kontext von Elektro- und Elektronikgeräten beinhalten Abfallvermeidungsmaßnahmen insbesondere die Verlängerung der Lebensdauer durch Reparatur defekter Geräte sowie den Verkauf funktionsfähiger gebrauchter Geräte anstelle ihrer Entsorgung. Detaillierte Informationen dazu sind im Abfallvermeidungsprogramm des Bundes in Zusammenarbeit mit den Ländern verfügbar: https://www.bmu.de/publikation/abfallvermeidungsprogramm-des-bundes-unter-beteiligung-der-laender/

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